Welchen Zweck verfolgt die Genossenschaft?
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder. Die Energiegenossenschaft Leipzig eG errichtet Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Die erzeugte Energie wird zum wirtschaftlichen Wohl der Genossenschaft und ihrer Mitglieder verteilt. Darüber hinaus möchte die Energiegenossenschaft Leipzig eG ihre Mitglieder unterstützen, Energie effizient zu nutzen und einen Beitrag für ein umweltfreundliches und lebenswertes Umfeld leisten.
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Zweck der Genossenschaft in §2 und §3 der Satzung
Was ist das aktuelle Geschäftskonzept der EGL?
Derzeit akquiriert die Genossenschaft vor allem Dachflächen, welche sich für die Installation von Photovoltaik Anlagen eignen. Ein weiteres Kriterium bei der Akquise ist die Chance auf Direktverbrauch durch den Dachverpächter. Aufgrund des Rückgangs der sogenannten Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien soll der Strom an den Verpächter direkt verkauft werden. Ihm können konstante und marktunabhängige Preise angeboten werden. Die Gewinne aus dem Stromverkauf werden an die Mitglieder ausgeschüttet oder neu investiert. Außerdem verteibt die EGL Bürgerstrom. Dabei handelt es sich um Strom aus den EE-Anlagen verschiedener deutscher Energiegenossenschaften die sich in den Bürgerwerken eG zusammengeschlossen haben um Strom zu vermarkten.
Was geschieht mit dem Geld, das die Genossenschaft erwirtschaftet?
Die Genossenschaft ist verpflichtet 10% des Gewinns zur Rücklagenbildung zu verwenden. Über die Verwendung verbleibender Jahresüberschüsse entscheidet die Generalversammlung. Sie kann zum Beispiel eine Ausschüttung an die Mitglieder beschließen. Dann erhalten alle Mitglieder entsprechend ihrer Anteile eine Rendite.
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Gesetzliche Rücklage §39
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Verwendung des Jahresüberschuss §45
Welche finanziellen Chancen oder Risiken birgt die Mitgliedschaft?
Wir sind überzeugt, dass sich die Investition in regenerative Energiequellen auch finanziell lohnen wird. Aufgrund der sich beständig ändernden politischen Lage braucht es dafür innovative wirtschaftliche Konzepte. Die Energiegenossenschaft Leipzig erarbeitet diese Konzepte und setzt diese wirtschaftlich gewinnbringend um. Als Mitglied besteht die Möglichkeit eine entsprechende Dividende in Abhängigkeit der Höhe der eingezahlten Anteile zu erhalten. Mitglieder haften nur mit ihren Mitgliedsanteilen. Sie sind nicht zum Nachschuss verpflichtet.
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Nachschusspflicht §41
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Verwendung des Jahresüberschuss §45
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Liquidation §47
Wie werde ich Mitglied der Genossenschaft?
Jede Person die mindestens 18 Jahre alt ist, kann Mitglied der Genossenschaft werden. Darüber hinaus können auch Personengesellschaften (GbR, KG oder ähnliches) oder juristische Personen (z.B. andere Genossenschaften) die Mitgliedschaft erwerben. Um Mitglied in der Energiegenossenschaft Leipzig eG zu werden, fühlen Sie den Mitgliedsantrag vollständig aus und senden diesen an die Postadresse der Energiegenossenschaft. Der Vorstand informiert Sie anschließend über Bewilligung Ihrer Mitgliedschaft. Als neues Mitglied erwerben Sie mindestens zwei Genossenschaftsanteile á 100€. Die Einzahlung der Anteile kann auf vier Raten innerhalb von sechs Monaten verteilt werden. Es können bis zu 200 weitere Geschäftsanteile von jedem Mitglied der Genossenschaft erworben werden.
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Erwerb der Mitgliedschaft §4
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Geschäftsanteile §38
Was sind meine Rechte als Mitglied der EGL?
Genossenschaften sind demokratische Unternehmensformen. Als Mitglied der Energiegenossenschaft Leipzig haben Sie nicht nur die Möglichkeit Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen, sondern können auch aktiv zur der Entwicklung des Unternehmens beitragen. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erhalten Sie das Stimmrecht in der Generalversammlung der Genossenschaft.
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Die Rechte der Mitglieder §13
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Ausübung der Mitgliedsrechte auf der Generalversammlung §16
Wie kann ich zur Arbeit der Genossenschaft beitragen?
Wenn Sie sich dauerhaft beteiligen möchten, freuen wir uns, Sie in unseren Arbeitsgruppen zu begrüßen. Diese unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit und sind den einzelnen Geschäftsbereichen der Genossenschaft zugeordnet (z.B. Projektierung, Akquise, Öffentlichkeitsarbeit). Die Teilnahme ist ehrenamtlich und mit dem Erwerb einer Mitgliedschaft verbunden.
Welche Aufgaben übernehmen die Gremien innerhalb der Genossenschaft?
Generalversammlung
Vorstand und Aufsichtsrat werden von der Generalversammlung direkt gewählt und sind ihr Rechenschaft schuldig. Die Generalversammlung gibt weiterhin die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes vor und entscheidet über die Verwendung des Jahresüberschusses. Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der gezeichneten Geschäftsanteile.
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Beschlussfassung auf der Generalversammlung §20
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen die von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Er leitet das Tagesgeschäft der Genossenschaft. Dabei ist der Vorstand dem Genossenschaftsrecht, der Satzung und den Vorgaben der Mitgliederversammlung verpflichtet. Der Vorstand arbeitet transparent und ist demokratisch organisiert. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach außen. Sitzungsprotokolle des Vorstandes können von den Mitgliedern stets eingesehen werden.
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Leitung der Genossenschaft § 30
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Vertretung der Genossenschaft §32
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Aufgaben und Pflichten des Vorstandes §33
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat berät und kontrolliert den Vorstand. Ebenfalls vertritt er die Mitglieder gegenüber dem Vorstand. Will der Vorstand größere Investitionen initialisieren, braucht er die Zustimmung des Aufsichtsrats.
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Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats §28
Wie kann ich aus der Genossenschaft austreten?
Die Mitgliedschaft kann stets zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Besitzt ein Mitglied mehr als die zwei Pflichtanteile können auch nur einzelne Anteile aus der Genossenschaft abgezogen werden. Zunächst gilt dabei eine Kündigungsfrist von drei Jahren. Diese verkürzt sich um die Dauer der Mitgliedschaft bis zu der Mindestfrist von einem Jahr. Um die Genossenschaft nicht durch den Austritt einzelner Mitglieder in ihrer Geschäftstätigkeit zu gefährden, sieht die Satzung außerdem vor, dass der Genossenschaft 80% ihres Kapitals erhalten bleiben müssen.
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Kündigung der Mitgliedschaft §6,
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Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Mindestkapital §38
Gibt es eine Frage die wir Ihnen nicht beantwortet haben? Schreiben Sie uns! info@eg-leipzig.de